§
1 Allgemeines und Pflichten des Auftraggebers
Für
an uns gegebene Aufträge gelten unsere nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen
Bestimmungen.
Obliegenheit
des Auftraggebers ist es, uns als Auftragnehmer alle Informationen
und Unterlagen
zu
beschaffen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein
können.
Der
Auftraggeber hat insbesondere dem Auftragnehmer sämtliche vorhandene
den Auftrag betreffende Rohr- und Abwasserleitungspläne zur
Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer ohne
besondere Aufforderung über alle ihm bekannten Besonderheiten der
Rohr- und Abwasserleitungsführung ausführlich zu unterrichten. Dies
gilt insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und empfindliche
Rohrmaterialien, wie z. B. Kunststoff, Blei, poröses und
altersschwaches Material u.ä. Ebenso hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer umfassend über bekannte etwaige Rohreinbringungen, wie
z. B. Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton oder Wurzeln zu
informieren.
Auch
auf vorangegangene, also bereits erfolgte, Reinigungsversuche,
insbesondere bei Verwendung chemischer Mittel und insbesondere bei
der Anwendung nicht fachgerechter Reinigungstechnik hat der
Auftragnehmer hinzuweisen, gleich ob durch ihn selbst erfolgt oder
einer Fremdfirma.
§
2 Gewährleistung
Der
Auftragnehmer gewährt auf die Möglichkeit erneuter Verstopfung bzw.
bei erneuter Verstopfung keine Garantie, insbesondere wenn die
Rohrleitung durch Einbringung nicht geeigneter Stoffe verstopft bzw.
erneut verstopft wurde.
Eine
mögliche kostenlose Beseitigung bei Wiederverstopfung ist
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese verursacht worden ist durch
Rohrschaden, Rohrsenkung, Wurzeleinwuchs, unfachmännisch verlegte
Rohrleitungen oder nachträglich eingebrachte Fremdkörper.
§
3 Haftung und Freistellungspflicht, Haftung im Allgemeinen und
Kennzeichnungs- und Informationspflicht des Auftraggebers
Bei
Verletzungen der dem Auftraggeber nach § 1 Absatz 2 ff. obliegenden
Informationspflichten
stellt
der Auftraggeber den Auftragnehmer für alle daraus entstandenen
Schäden und Folgeschäden gegenüber Dritten frei, es sei denn, die
Schäden und Folgeschäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers zurückzuführen.
Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers selbst sind in diesem Falle ebenso ausgeschlossen,
es sei denn, die Schäden und Folgeschäden sind auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen.
Bei
Übergabe von Abfällen jeglicher Art trägt der Auftraggeber die
Verantwortung für die genaue Bezeichnung und ordnungsgemäße
Verpackung/Befüllung/Lagerung zur Übergabe an den
Auftragnehmer.
Mit
seiner Unterschrift versichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer,
dass es sich genau um die Abfallart handelt, die er angegeben
hat.
Abfälle
sind nach den gültigen einschlägigen Bestimmungen und Gesetzen
genau zu bezeichnen, normalerweise mit dem jeweiligen
Abfallschlüssel, ggf. muss eine Probe genommen und zur Bestimmung an
das betreffende Institut eingesendet werden. Dies gilt insbesondere
für Gefahrstoffe.
Die
genannten Pflichten wie auch die Beschränkung der Haftung gelten im
gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der
Parteien.
§
4 Zahlung und Zahlungsverzug, Aufrechnung
Der
Vergütungsanspruch entsteht mit Beendigung des Auftrages und
Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich
schriftlich etwas andres vereinbart wurde. Wenn der Auftragnehmer die
vorgesehenen Arbeiten aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht beginnen kann oder vorzeitig abbrechen muss, kann der
Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden zu verlangen, 20 % der zu erwartenden
Vergütung als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der
Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die
Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart
ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung
aufzunehmen und zu vergüten.
Jeder
Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten
Leistungen mit Nachweisen beizufügen.
Abschlagszahlungen
stellen keine Teilabnahmen dar.
Bei
Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz bei Privatleuten und 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz bei Kaufleuten zu berechnen.
Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen.
Die
Einspruchsfrist gegen von uns gestellte Forderungen beträgt 30 Tage
nach erhalt der jeweiligen Rechnung.
§
5 Gerichtsstand
Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des
Auftragnehmers.
Hat
der Auftraggeber seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der
Bundesrepublik Deutschland, so ist Rudolstadt nicht ausschließlicher
Gerichtsstand.
Ausschließliche
Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben
unberührt. §
6 Sonstiges Eine Aufrechnung des
Auftraggebers gegenüber Zahlungsansprüchen von KSR Kanalservice ist
ausgeschlossen, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
KSR Kanalservice wird die
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten,
insbesondere Name/Firmierung, Adresse, Bankverbindung nur zum Zwecke
der Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung erheben, nutzen,
verarbeiten und speichern. Alle Daten werden vertraulich behandelt
und nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben an Dritte
weitergegeben.
Der
Upload eines Projektes auf unseren Server, welcher über Ihren
persönlichen Kundenzugang erfolgt, stellt eine verbindliche
Auftragserteilung zur Panalyse dar, sofern im Vorfeld keine anders
lautende Beauftragung erteilt wurde. Ihren persönlichen
Kundenzugang, sofern nicht bereits vorhanden, erhalten Sie
ausschließlich per Anfrage an uns.
Stand:
Juli 2022